S a t z u n g
der Adalbert-Stiftung-Krefeld
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen "Adalbert-Stiftung-Krefeld" und hat ihren Sitz in
Krefeld.
(2) Sie ist eine allgemeine selbständige Stiftung des privaten Rechts.
(3) Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Zweck der Stiftung ist es, Perspektiven einer gesamteuropäischen Gemeinsamkeit mit besonderer Blickrichtung auf Mittel- und Osteuropa zu erarbeiten und dadurch an einem dauerhaften Zusammenwachsen ganz Europas mitzuwirken. Die Organe der Stiftung handeln dabei auch im Bewußtsein der historischen Last des Deutschen Volkes, welche in seinem Namen die NS-Diktatur mit ihrer Politik in Europa und in besonderer Weise gegenüber den ostmitteleuropäischen Nachbarstaaten hinterlassen hat.
(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht
durch das „Leutherheider Forum". Unter diesem Namen werden im Eva-Kleinewefers-Haus, dem Tagungshaus der Bischöflichen Akademie des Bistums Aachen, welches zugleich Tagungshaus der Stiftung ist, wissenschaftliche Konsultationen über europäische Themen durchgeführt. Die Ergebnisse werden dokumentiert und in einer eigenen Schriftenreihe veröffentlicht.,
durch den „Adalbert-Preis", welcher alljährlich an eine Persönlichkeit vergeben wird, die sich im Sinne des Stiftungszwecks hervorragend verdient gemacht hat,
durch Internationale Seminarwochen mit ausgewählten Gruppen akademi-scher Jugend aus den Ländern Ostmitteleuropas und der EU, ebenfalls vorzugsweise in Leutherheide.
die Stiftung verfolgt ihre Ziele grundsätzlich nur operativ, in Einzelfällen werden fremde Projekte, die den Rahmen des Stiftungszwecks erfüllen, finanziell gefördert.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen beträgt € 3.180.000,-.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Ihm wachsen weitere Zuwendungen des Stifters und Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
§ 4 Mittelverwendung
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 5 Organe
Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) das Kuratorium.
§ 6 Vorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus einem bis zu drei Mitgliedern. Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, so verfolgen sie den Stiftungszweck gesamtverantwortlich und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sind zwei Mitglieder vorhanden, so einigen sie sich mit Dauerwirkung darüber, wessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so entscheidet das Kuratorium über diese Frage. Sind drei Mitglieder vorhanden, so wählen sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, dem gegebenenfalls der Stimmentscheid zusteht.
(2) Die Berufung von Vorstandsmitgliedern erfolgt durch das Kuratorium.
(3) Das Amt der Vorstandsmitglieder endet durch:
Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Vorstandsmitglieds
Abberufung aus wichtigem Grund durch einen Beschluß des Kuratoriums mit einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Beschlußfassung beteiligten Mitglieder
Jederzeit zulässige schriftliche Rücktrittserklärung gegenüber dem Kuratorium zu Händen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
Ablauf der auf fünf Jahre begrenzten Amtsperiode, sofern nicht eine erneute Berufung erfolgt.
(4) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
Durchführung des Leutherheider Forums
Betreuung der Schriftenreihen der Stiftung
Durchführung der Internationalen Seminarwochen
Förderung fremder Projekte
Betreuung des Adalbert-Preises
Allgemeine Verwaltung
(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch das alleinige oder durch zwei Mitglieder gemeinsam.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.
Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer gesamten Tätigkeit für die Stiftung entstehen, insbesondere Reisekosten, Beherbergungs- und Verpflegungskosten im Rahmen der steuerlich zulässigen Grenzen.
Das Kuratorium kann hierzu Richtlinien entwickeln.
Darüber hinaus haben die Mitglieder des Vorstands Anspruch auf eine marktübliche Vergütung für Tätigkeiten, die nicht den üblichen Aufgabenbereich eines satzungsgemäß ehrenamtlich Tätigen betreffen, sondern von ihnen aufgrund einer speziellen beruflichen Qualifikation anstelle eines sonst üblicherweise zu beauftragenden Dritten ausgeführt werden, insbesondere für die wissenschaftliche Leitung der Leutherheider Foren oder der internationalen Seminarwochen der Stiftung.
Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber der Stiftung wird auf die Sorgfalt beschränkt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, gegen Entgelt tätige Hilfskräfte einzustellen, wenn der Umfang der Verwaltungstätigkeit dies erforderlich erscheinen läßt.
§ 7 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus drei bis elf Mitgliedern. Neue Mitglieder werden nach Anhörung des Vorstands mit einfacher Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder kooptiert. Es wird angestrebt, an der Arbeit des Forums interessierte namhafte Persönlichkeiten mit Öffentlichkeitsrang zu gewinnen. Ihre Amtsperiode wird auf fünf Jahre begrenzt, eine erneute Zuwahl ist zulässig.
(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für die Tätigkeit des Kuratoriums gilt § 6, Ziff.6 entsprechend.
(3) Aufgabe des Kuratoriums ist es,
den Vorstand zu beraten und die Einwilligung zu wesentlichen Vorhaben, die dem Stiftungszweck zu dienen bestimmt sind, zu erteilen sowie den Vorstand im Hinblick auf die Erfüllung des Stiftungszwecks zu überwachen.
Vorstandsmitglieder gemäß § 6, Ziff. 2 zu bestellen,
im Falle der Auflösung der Stiftung gemeinsam mit dem Vorstand über die Verwendung des Stiftungsvermögens zu beschließen.
(4) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen und nimmt den Bericht des Vorstands und etwaiger Rechnungsprüfer über Gang und Ergebnis der Tätigkeit der Stiftung im voraufgegangenen Kalenderjahr entgegen. Zu den Sitzungen des Kuratoriums lädt der Vorstand mit Frist von mindestens vierzehn Tagen unter Darstellung der Gegenstände der Sitzungsverhandlung ein. An den Sitzungen des Kuratoriums können die Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen; über die Teilnahme sonstiger Dritter entscheidet das Kuratorium mit einfacher Mehrheit. Bei einer Verhandlung über ihre eigene Abberufung können Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Es faßt seine Beschlüsse alsdann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Fehlt es an dieser Anzahl der Mitglieder und ist Gegenstand der durch die Tagesordnung bekanntgegebenen Beratungen eine Angelegenheit, die nur mit qualifizierter Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, so ist mit gleicher Frist erneut zu laden. Das auf diese Ladung zusammentretende Kuratorium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über einzelne Entscheidungen kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren abgestimmt werden, wenn keines der Mitglieder widerspricht. Stimmenthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.
§ 8 Übergangsbestimmung
Alle Anordnungen, welche der Stifter im Rahmen der Satzung vom 04. September 1990 getroffen hat, bleiben von der Satzungsänderung unberührt.
§ 9 Änderung und Auflösung
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand und Kuratorium in gemeinsamer Sitzung mit Mehrheit aller Mitglieder für nicht mehr sinnvoll gehalten wird, so können Vorstand und Kuratorium einen neuen Stiftungszweck beschließen. Dieser Beschluß bedarf einer Mehrheit von Drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein, muß in dieser Eigenschaft behördliche Anerkennung finden und soll auf dem Gebiet der Pflege Gesamteuropäischer Gemeinsamkeiten liegen.
(2) Über Satzungsänderungen beschließen Vorstand und Kuratorium gemeinsam mit einer Mehrheit von Drei Vierteln aller Mitglieder.
(3) Vorstand und Kuratorium können einstimmig auch die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
(4) Über die Verwendung des Stiftungsvermögens nach Auflösung beschließen Vorstand und Kuratorium mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung fällt das Vermögen der Stiftung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Aufgaben im Sinne des § 2 dieser Satzung.
§ 10 Aufsicht
(1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Die Jahresabschlüsse sind ihr jeweils nach Fertigstellung unaufgefordert vorzulegen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben gegenüber der Aufsichtsbehörde zu führen.
(2) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Geneh-migungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(3) Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.
(4) Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Regierungspräsident in Düsseldorf. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Innenminister des Landes Nordrhein Westfalen. Die Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden sind zu beachten.
Stand: Februar 2004